Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Leonhard Frühwald GmbH

der Leonhard Frühwald GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Vorrang individueller Verträge

(1) Diese AGB gelten für sämtliche Geschäfte zwischen der Leonhard Frühwald GmbH („Auftragnehmer“) und ihren gewerblichen Auftraggebern („Auftraggeber“) über Dienstleistungen im Bereich Leadgenerierung, Terminvereinbarung und Qualifizierung.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich für Vertragsverhältnisse, die auf Grundlage eines vom Auftragnehmer übermittelten und ausdrücklich als „Angebot“ bezeichneten Dokuments zustande gekommen sind. Wird zwischen den Parteien stattdessen ein individueller Geschäfts- oder Dienstleistungsvertrag (z. B. Rahmenvertrag, Service-Agreement, Kooperationsvertrag) geschlossen, gelten für das gesamte Vertragsverhältnis ausschließlich die Regelungen dieses Vertrages. Diese AGB finden in diesem Fall keine Anwendung, soweit der Vertrag nicht ausdrücklich auf sie verweist.

(4) Mit Abschluss eines Individualvertrages werden die Bestimmungen eines vorangegangenen Angebots gegenstandslos, soweit der Vertrag nicht ausdrücklich auf das Angebot Bezug nimmt.

(5) Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(2) Ein Vertrag kommt durch ein Angebot des Auftragnehmers und die textförmliche Annahme durch den Auftraggeber zustande oder durch eine textförmliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers auf eine Bestellung des Auftraggebers. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 3 Leistungsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Leadgenerierung, Terminvereinbarung und optional Qualifizierung von Interessenten. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

(2) Die telefonische und digitale Kontaktaufnahme mit potenziellen Interessenten erfolgt im Namen und im Auftrag des Auftraggebers, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer hierzu im erforderlichen Umfang.

(3) Der Vertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht das Zustandekommen von Geschäftsabschlüssen, eine bestimmte Anzahl von Terminen, eine bestimmte Conversion-Rate oder den wirtschaftlichen Erfolg der vermittelten Termine.

(4) Die erfolgsorientierte Vergütungsstruktur (Pay-per-Appointment) dient ausschließlich der Berechnungslogik der Vergütung und stellt keine Erfolgszusage dar.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungen geeigneter Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

§ 4 Definition „stattgefundener Termin“

(1) Vergütungspflichtig sind ausschließlich tatsächlich stattgefundene Termine. Ein Termin gilt als „stattgefunden“, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • der Termin wurde zwischen dem Interessenten und dem Auftraggeber (oder einem vom Auftraggeber benannten Vertriebsmitarbeiter) tatsächlich durchgeführt;

  • der vorher als Entscheider festgelegte Ansprechpartner ist zum Termin erschienen;

  • der Interessent erfüllt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung definierten Zielgruppenkriterien (z. B. Branche, Unternehmensgröße, Funktion des Ansprechpartners, regionaler Bezug);

  • der Termin wurde nicht durch ein Verschulden des Auftraggebers abgesagt, verlegt oder nicht wahrgenommen.

(2) Als „stattgefunden“ und damit vergütungspflichtig gilt ein Termin auch, wenn:

  • der Termin durch den Auftraggeber ohne sachlichen Grund kurzfristig (weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin) abgesagt oder verschoben wurde;

  • der vom Auftraggeber benannte Vertriebsmitarbeiter zum vereinbarten Termin nicht erschienen ist oder den Termin aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht durchführen konnte;

  • der Auftraggeber den vereinbarten Termin nicht in seinem Kalender berücksichtigt oder nicht mit qualifiziertem Personal besetzt.

(3) Als „nicht stattgefunden“ und damit nicht vergütungspflichtig gelten insbesondere Termine, bei denen der Interessent ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erschienen ist (No-Show) oder sich nachträglich herausstellt, dass der Interessent offensichtlich die vereinbarten Zielgruppenkriterien nicht erfüllt.

(4) Reklamationen hinsichtlich der Einstufung eines Termins sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem geplanten Termin in Textform beim Auftragnehmer einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Termin als anerkannt.

(5) Die Vertragsparteien können im Einzelfall abweichende Kriterien vereinbaren.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien rechtzeitig und vollständig bereit, insbesondere eine präzise Zielgruppenbeschreibung, eine verständliche Darstellung seiner Produkte und Dienstleistungen, geeignete Verkaufsmaterialien sowie Kontaktinformationen und Kalenderzugang seiner Vertriebsmitarbeiter.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine Vertriebsmitarbeiter über ausreichende fachliche Qualifikation verfügen, vereinbarte Termine pünktlich wahrnehmen und Kalenderzeiten freihalten.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwand aus verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Marken und Materialien frei von Rechten Dritter sind. Er stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf seinen Inhalten beruhen.

§ 6 Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Standardmäßig erfolgt die Abrechnung pro tatsächlich stattgefundenem Termin im Sinne von § 4 („Pay-per-Appointment“).

(2) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Vereinbarte Setup-, Onboarding- oder Infrastrukturpauschalen werden zusätzlich zur Pay-per-Appointment-Vergütung berechnet.

§ 7 Zahlungsbedingungen: Anzahlung und Schlussrechnung

(1) Bei Beauftragung eines konkreten Terminvolumens pro Abrechnungsmonat gilt folgendes Abrechnungsmodell, soweit individuell nichts Abweichendes vereinbart wurde:

  • Zu Beginn des Abrechnungsmonats stellt der Auftragnehmer eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 50 % des vereinbarten Soll-Terminvolumens, multipliziert mit dem vereinbarten Preis pro Termin, zuzüglich Umsatzsteuer.

  • Am Ende des Abrechnungsmonats erstellt der Auftragnehmer eine Schlussrechnung auf Basis der tatsächlich stattgefundenen Termine. Die Anzahlung wird angerechnet.

  • Ein Guthaben des Auftraggebers wird auf den Folgemonat angerechnet oder auf Wunsch innerhalb von 14 Kalendertagen erstattet.

(2) Die Anzahlungsrechnung ist innerhalb von 7 Kalendertagen, die Schlussrechnung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Zahlungen erfolgen per Banküberweisung auf das in der Rechnung genannte Konto. Skontoabzüge sind ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Eingang fälliger Anzahlungen zurückzuhalten.

(5) Bei Erstbeauftragung oder kleineren Aufträgen ohne festes monatliches Soll-Volumen kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100 % der voraussichtlichen Vergütung verlangen.

(6) Rechnungen werden in elektronischer Form übermittelt; der Auftraggeber stimmt dem ausdrücklich zu.

§ 8 Zahlungsverzug

(1) Bei Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen.

(2) Im Verzugsfall kann der Auftragnehmer die Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen einstellen und/oder den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

§ 9 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot. Andernfalls läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.

(2) Verträge mit unbestimmter Laufzeit können mit einer Frist von 30 Kalendertagen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor bei Zahlungsverzug trotz Mahnung, wiederholten und schwerwiegenden Verstößen gegen Mitwirkungspflichten, rechtswidrigen oder unethischen Anweisungen oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.

(4) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

(5) Bereits geleistete Anzahlungen werden im Falle einer Kündigung mit den bis zur Wirksamkeit erbrachten Leistungen verrechnet. Ein etwaiges Guthaben wird innerhalb von 14 Kalendertagen erstattet.

§ 10 Mängelrüge

Reklamationen hinsichtlich der Leistungserbringung, insbesondere der Einstufung eines Termins, sind innerhalb der in § 4 Abs. 4 genannten Frist von 7 Kalendertagen in Textform unter konkreter Bezeichnung des beanstandeten Sachverhalts beim Auftragnehmer einzureichen. Nach Ablauf der Frist gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf das in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlte Nettoentgelt aus dem betroffenen Vertragsverhältnis.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(4) Eine Haftung des Auftragnehmers für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Geschäftsabschlüsse, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust sowie für die Nichterreichung wirtschaftlicher Ziele des Auftraggebers (insbesondere Anzahl der Termine, Conversion-Raten, Umsatz, Geschäftsabschlüsse, ROI) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Dies entspricht der dienstvertraglichen Natur der Leistungen (§ 3 Abs. 3).

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, längerfristige Ausfälle der Telekommunikationsinfrastruktur sowie sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Ereignisse.

(3) Dauert das Ereignis länger als 60 Kalendertage, sind beide Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zur Vertragserfüllung zu verwenden.

(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die bereits bekannt, öffentlich zugänglich, von Dritten rechtmäßig mitgeteilt oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsdauer hinaus für drei Jahre fort.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Parteien halten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG, ein.

(2) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

(3) Soweit der Auftragnehmer eigenverantwortlich personenbezogene Daten potenzieller Interessenten erhebt und verarbeitet, erfolgt dies in eigener Verantwortung als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

(4) Der Auftraggeber sichert zu, dass die ihm übermittelten Interessentendaten ausschließlich für die Anbahnung und Abwicklung von Geschäftsbeziehungen verwendet werden und alle datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.